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Was kommt nach der Weiterbildung zur FachpsychotherapeutIn?

Aktualisiert am 09.10.2026 · pt-weiterbildung.de

Am Ende der Weiterbildung steht eine Abschlussprüfung bei deiner Landeskammer, und danach darfst du die Gebietsbezeichnung FachpsychotherapeutIn führen. Dieser Abschluss ist die Voraussetzung für die vertragspsychotherapeutische Versorgung, sprich für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, ob angestellt oder mit eigenem Kassensitz. Dazu kommen die Eintragung ins Arztregister und, wenn du dich niederlassen willst, die Bedarfsplanung, die regelt, ob in deiner Wunschregion überhaupt ein Sitz frei ist. Wer noch am Anfang steht, findet Weiterbildungsstätten im Verzeichnis.

Von der Abschlussprüfung zum neuen Titel

Nach der Weiterbildung folgen nacheinander die Abschlussprüfung bei der Landeskammer, die Anerkennung der Gebietsbezeichnung und die Eintragung ins Arztregister, und jede dieser Stufen setzt die vorherige voraus. Zuständig ist die Psychotherapeutenkammer des Landes, in dem du die Weiterbildung abschließt. Sie prüft anhand des Logbuchs, ob die Weiterbildungszeiten in den Versorgungsbereichen sowie Theorie, Supervision und Selbsterfahrung vollständig nachgewiesen sind, und erst danach folgt die Prüfung, in der Regel als Fachgespräch vor einem von ihr benannten Prüfungsausschuss. Anmeldung, Ablauf und Gebühren (die Kammer erhebt sie nach ihrer Gebührenordnung) unterscheiden sich zwischen den Kammern, und verbindlich ist die Weiterbildungsordnung deiner Kammer.

Mit bestandener Prüfung darfst du die Gebietsbezeichnung führen, je nach Gebiet FachpsychotherapeutIn für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche (daneben gibt es die Neuropsychologische Psychotherapie als eigenes Gebiet). Welche Weichen du dafür früh stellst, steht in Welches Verfahren soll ich wählen?

Fachkunde und Eintragung ins Arztregister

Die Approbation berechtigt dich zur Behandlung, und für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen kommt die Eintragung im Arztregister deiner Kassenärztlichen Vereinigung hinzu. Für PsychotherapeutInnen nach neuem Recht verlangt Paragraf 95c SGB V dafür im Kern die Approbation und den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung, in den Gebieten Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche in einem vom G-BA anerkannten Behandlungsverfahren. Der frühere Fachkundenachweis ist im neuen System damit Teil des Weiterbildungsabschlusses.

Für die Verfahrenswahl heißt das, dass das Verfahren, das du zu Beginn der Weiterbildung wählst, deine spätere Abrechnungsgrundlage bestimmt. Sozialrechtlich anerkannt sind nur die Richtlinienverfahren (VT, TP, AP, ST), und wer die Weiterbildung in einem dieser Verfahren abschließt, erfüllt damit die fachliche Voraussetzung für das Arztregister.

Wie du zu einem Kassensitz kommst

Der Registereintrag macht dich zulassungsfähig, und wie viele PsychotherapeutInnen sich in einer Region niederlassen dürfen, regelt die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA. Für jeden Planungsbereich gibt es eine Verhältniszahl, und liegt der Versorgungsgrad deutlich darüber (Überversorgung ab 110 Prozent), wird der Bereich für Neuzulassungen gesperrt. Über Zulassungen und Nachbesetzungen entscheidet der Zulassungsausschuss, der paritätisch mit VertreterInnen der ÄrztInnen beziehungsweise PsychotherapeutInnen und der Krankenkassen besetzt ist.

Wo Sitze frei sind und was eine Nachbesetzung kostet, ergibt sich für jede Region und jeden Einzelfall neu.

Was neben dem eigenen Sitz möglich ist

Wenn du später selbst weiterbilden willst

Mit dem Abschluss kannst du perspektivisch selbst Weiterbildungsstätte oder weiterbildungsbefugte Person werden, etwa mit einer Praxis als ambulante Weiterbildungsstätte. Die Befugnis erteilt die Landeskammer auf Antrag, nach dem Rahmen der Muster-Weiterbildungsordnung, üblicherweise gebunden an eine gewisse eigene Berufserfahrung im Gebiet und Verfahren, und die Voraussetzungen im Detail regelt jede Kammer selbst. Stätten mit einer solchen Befugnis sind im Verzeichnis aufgeführt.

Was du schon während der Weiterbildung vorbereiten kannst

Vorbereiten kannst du dich schon während der Weiterbildung, zum Beispiel, indem du Verfahren und Gebiet passend zu deinem späteren Ziel wählst.

Häufige Fragen dazu

Bekomme ich nach der Weiterbildung automatisch einen Kassensitz?

Nein, der Abschluss macht dich zulassungsfähig, und eine Niederlassung wird möglich, sobald in deinem Wunsch-Planungsbereich ein Sitz frei ist oder ausgeschrieben wird. In vielen städtischen Regionen sind die Planungsbereiche gesperrt, und dort ist die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes meist der Weg hinein.

Was ist der Unterschied zwischen Arztregister und Bedarfsplanung?

Der Eintrag ins Arztregister bestätigt, dass du persönlich die Voraussetzungen für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit erfüllst. Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Sitze es je Planungsbereich gibt.

Kann ich auch ohne Kassensitz PatientInnen behandeln?

Ja, mit der Approbation darfst du heilkundlich tätig sein, etwa in einer Privatpraxis oder angestellt in Klinik und Beratungsstelle, und regulär mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnest du über eine Zulassung oder die Anstellung bei einem zugelassenen Leistungserbringer. Was die Approbation allein schon erlaubt, steht in Was darf ich mit Approbation schon?

Wann gibt es die ersten FachpsychotherapeutInnen nach neuem Recht?

Voraussichtlich um das Jahr 2030, wobei das eine Annahme von uns ist, für die ich keine belastbare Quelle gefunden habe. Sie beruht darauf, dass nach unserem Kenntnisstand die ersten Jahrgänge des reformierten Studiums ab etwa 2025 approbiert wurden (auch das ist eine Schätzung) und die Regelweiterbildungszeit in Vollzeit 60 Monate beträgt, bei verkürzten oder angerechneten Zeiten teils weniger. Verbindliche Prüfungstermine legt deine Landeskammer fest.

Wo melde ich mich zur Abschlussprüfung an?

Bei der Landespsychotherapeutenkammer, in deren Bereich du die Weiterbildung abschließt, und die Details regelt die Weiterbildungsordnung deiner Kammer.

Kurze Antworten auf die Grundfragen zur Weiterbildung stehen gesammelt unter Häufige Fragen.

Quellen und Stand

Stand August 2026. Wie die Prüfung abläuft und wer zugelassen wird, regeln die Weiterbildungsordnung deiner Landeskammer, die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA und die Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Jahreszahlen zu den ersten Abschlüssen nach neuem Recht sind eine Schätzung. Ohne Gewähr.

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