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Fachpsychotherapeut:in: was kommt nach der Weiterbildung?

Aktualisiert am 30.08.2026 · pt-weiterbildung.de

Am Ende der Weiterbildung stehen eine Abschlussprüfung bei deiner Landeskammer und eine neue Gebietsbezeichnung: Fachpsychotherapeut:in. Erst dieser Abschluss öffnet die Tür zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, also zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, ob als Angestellte:r oder mit eigenem Kassensitz. Dieser Artikel erklärt die Kette von der Prüfung über das Arztregister bis zur Bedarfsplanung. Wer noch am Anfang steht, findet die passende Weiterbildungsstelle im Verzeichnis.

Kurzantwort: vom PiW zur Fachpsychotherapeut:in

Die Reihenfolge nach der Weiterbildung ist immer dieselbe: Abschlussprüfung bei der Landeskammer, Anerkennung der Gebietsbezeichnung, Eintragung ins Arztregister, dann der Weg in die Versorgung, entweder als Angestellte:r bei einem zugelassenen Leistungserbringer oder mit eigener Zulassung, also einem Kassensitz. Jede Stufe baut auf der vorherigen auf, keine lässt sich überspringen.

Die Abschlussprüfung der Kammer und der neue Titel

Zuständig ist die Psychotherapeutenkammer des Landes, in dem du die Weiterbildung abschließt. Sie prüft, ob alle Bausteine vollständig sind: die Weiterbildungszeiten in den Versorgungsbereichen, Theorie, Supervision und Selbsterfahrung, dokumentiert im Logbuch. Danach folgt die Prüfung, in der Regel als Fachgespräch vor einem Prüfungsausschuss. Anmeldung, Ablauf und Gebühren unterscheiden sich zwischen den Ländern, verbindlich ist die Weiterbildungsordnung deiner Kammer.

Mit bestandener Prüfung darfst du die Gebietsbezeichnung führen, je nach Gebiet Fachpsychotherapeut:in für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche, daneben gibt es die Neuropsychologische Psychotherapie als eigenes Gebiet. Welche Weichen du dafür früh stellst, steht in Welches Verfahren soll ich wählen?

Fachkunde und Eintragung ins Arztregister

Behandeln darfst du mit der Approbation. Mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen darfst du erst, wenn du im Arztregister deiner Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen bist. Für Psychotherapeut:innen nach neuem Recht verlangt Paragraf 95c SGB V dafür im Kern zwei Dinge: die Approbation und den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung, in den Gebieten Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche in einem vom G-BA anerkannten Behandlungsverfahren. Was früher als Fachkundenachweis lief, steckt im neuen System also direkt im Weiterbildungsabschluss.

Praktisch heißt das: Deine Verfahrenswahl am Anfang der Weiterbildung entscheidet über deine spätere Abrechnungsgrundlage. Nur die Richtlinienverfahren (VT, TP, AP, ST) sind sozialrechtlich anerkannt. Wer die Weiterbildung in einem dieser Verfahren abschließt, erfüllt die fachliche Voraussetzung für das Arztregister automatisch.

Kassensitz und Bedarfsplanung: wie die Zulassung funktioniert

Der Registereintrag macht dich zulassungsfähig, er garantiert dir aber keinen Sitz. Wie viele Psychotherapeut:innen sich in einer Region niederlassen dürfen, regelt die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA: Für jeden Planungsbereich gibt es eine Verhältniszahl; liegt der Versorgungsgrad deutlich darüber (Überversorgung ab 110 Prozent), wird der Bereich für Neuzulassungen gesperrt. Über Zulassungen und Nachbesetzungen entscheidet der Zulassungsausschuss, der paritätisch mit Vertreter:innen der Ärzt:innen beziehungsweise Psychotherapeut:innen und der Krankenkassen besetzt ist.

  1. Offener Planungsbereich: Du beantragst die Zulassung direkt beim Zulassungsausschuss. Solche Bereiche liegen häufig außerhalb der Ballungsräume.
  2. Gesperrter Planungsbereich: Der übliche Weg ist die Nachbesetzung, also die Übernahme eines ausgeschriebenen Sitzes von jemandem, der die Praxis abgibt. Auf begehrte Sitze bewerben sich meist mehrere Personen, der Ausschuss wählt nach festgelegten Kriterien aus.
  3. Teilzulassung und Jobsharing: Ein halber Versorgungsauftrag oder die geteilte Nutzung eines bestehenden Sitzes können den Einstieg erleichtern.

Wo Sitze frei sind und was eine Nachbesetzung kostet, hängt stark an der Region und lässt sich nicht pauschal beziffern. Wer eine Niederlassung plant, sollte früh die Bedarfsplanung und die Ausschreibungen der zuständigen KV im Blick behalten.

Alternativen: Anstellung, Ermächtigung, Privatpraxis

Selbst weiterbilden: die Weiterbildungsbefugnis

Mit dem Abschluss kannst du perspektivisch selbst Weiterbildungsstätte oder Weiterbildungsbefugte:r werden, etwa mit einer Praxis als ambulante Weiterbildungsstätte. Die Befugnis erteilt die Landeskammer auf Antrag, nach dem Rahmen der Muster-Weiterbildungsordnung, üblicherweise gebunden an eine gewisse eigene Berufserfahrung im Gebiet und Verfahren. Die Voraussetzungen im Detail regelt jede Kammer selbst. So entstehen übrigens genau die Einträge, die du heute im Verzeichnis durchsuchst.

Was sich schon während der Weiterbildung vorbereiten lässt

Kurz zusammengefasst

Nach der Weiterbildung folgen Kammerprüfung, Gebietsbezeichnung und Arztregister, erst dann stellt sich die Frage Kassensitz oder Anstellung, und die beantwortet die Bedarfsplanung deiner Wunschregion mit. Das meiste davon kannst du nicht beschleunigen, aber du kannst früh die richtigen Weichen stellen: Verfahren und Gebiet bewusst wählen, Nachweise sauber führen, Region beobachten. Der erste Schritt bleibt eine gute Weiterbildungsstelle, und die findest du im Verzeichnis.

Häufige Fragen dazu

Bekomme ich nach der Weiterbildung automatisch einen Kassensitz?

Nein. Der Abschluss macht dich zulassungsfähig, mehr nicht. Ob du dich niederlassen kannst, hängt davon ab, ob in deinem Wunsch-Planungsbereich ein Sitz frei ist oder ausgeschrieben wird. In vielen städtischen Regionen sind die Planungsbereiche gesperrt, dort kommst du meist nur über die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes hinein.

Was ist der Unterschied zwischen Arztregister und Bedarfsplanung?

Das Arztregister ist deine persönliche Eintrittskarte: Es bestätigt, dass du die Voraussetzungen für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit erfüllst. Die Bedarfsplanung ist die Landkarte: Sie legt fest, wie viele Sitze es je Planungsbereich gibt. Du brauchst beides, erst den Registereintrag, dann einen freien oder nachzubesetzenden Sitz.

Kann ich auch ohne Kassensitz Patient:innen behandeln?

Ja. Mit Approbation darfst du heilkundlich tätig sein, etwa in einer Privatpraxis oder angestellt in Klinik und Beratungsstelle. Ohne Zulassung oder Anstellung bei einem zugelassenen Leistungserbringer kannst du aber nicht regulär mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Was die Approbation allein schon erlaubt, steht in Was darf ich mit Approbation schon?

Wann gibt es die ersten Fachpsychotherapeut:innen nach neuem Recht?

Die ersten Jahrgänge des reformierten Studiums wurden ab etwa 2025 approbiert. Bei einer Regelweiterbildungszeit von 60 Monaten in Vollzeit werden die ersten Abschlüsse nach neuem Recht folglich um das Jahr 2030 erwartet, bei verkürzten oder angerechneten Zeiten teils früher. Verbindliche Prüfungstermine legt deine Landeskammer fest.

Wo melde ich mich zur Abschlussprüfung an?

Bei der Landespsychotherapeutenkammer, in deren Bereich du die Weiterbildung abschließt. Sie prüft dein Logbuch und deine Nachweise, benennt den Prüfungsausschuss und erhebt eine Gebühr nach ihrer Gebührenordnung. Die Details regelt die Weiterbildungsordnung deiner Kammer.

Quellen und Stand

Stand August 2026. Prüfungs- und Zulassungsdetails regeln die Weiterbildungsordnung deiner Landeskammer, die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA und die Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ohne Gewähr.

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